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Rezension von Moritz Bälz in der Zeitschrift für japanisches Recht, 5. Jahrgang 2000, Heft 10, S. 277

Das Phänomen des "Todes durch Überarbeitung", japanisch Karoshi, ist ein Ausschnitt aus der sozialen Wirklichkeit Japans, der auch in Deutschland vergleichsweise viel Beachtung gefunden hat. Ein Gutteil dieser Aufmerksamkeit entfällt freilich auf mehr oder weniger stereotype Medienberichte über die Auswüchse japanischer Arbeitswut. Die vorliegende Magisterarbeit, die im Rahmen des Aufbaustudiengangs Europäisches und Internationales Wirtschaftsrecht der Universität Bremen entstanden ist, geht der Frage nach den rechtlichen Hintergründen von Karoshi demgegenüber in sehr viel fundierterer Weise nach. Medizinisch ist Karoshi auf zwei Hauptfaktoren zurückzuführen, auf extrem lange Arbeitszeiten und auf arbeitsbedingten Stress. Der Autor geht daher nach einleitenden Ausführungen zur Geschichte des Begriffs von umfangreichem statistischen Material über Arbeitszeiten in Japan aus.

Unter Berücksichtigung der verschiedenen Faktoren, u.a. der Überstunden, des Urlaubs, der freien Tage und der Arbeitspausen, kommt er zu dem Ergebnis, dass die effektive Arbeitszeit für den typischen, abhängig beschäftigten Japaner nicht weniger als eineinhalb mal so lang ist, wie die eines deutschen Kollegen (S. 25). Der Hauptteil der Arbeit ist im Folgenden der Frage gewidmet, ob die Ursache für diese Mehrbelastung in unzureichenden gesetzlichen Mindeststandards, in der durch die Arbeitsordnungen (shugyö kisoku) geprägte betriebliche Praxis oder aber im japanischen System der Arbeitnehmervertretung zu suchen ist. Hierfür werden Japan und Deutschland jeweils einander gegenübergestellt. Die Analyse der gesetzlichen Rahmen in beiden Ländern kommt zu dem interessanten Ergebnis, dass insoweit eine Schutzlücke nicht besteht. Zwar genießt ein japanischer Arbeitnehmer im Hinblick auf einzelne Punkte z.B. Nachtarbeit oder Urlaub, weniger Schutz und sind Mindeststandards in Japan tendenziell weniger präzise normiert. Seit der Reform des Arbeitsstandardgesetzes1 im Jahre 1999 ist jedoch die maximal zulässige Anzahl der Überstunden gesetzlich auf 360 pro Jahr begrenzt. Effektivere Begrenzungen sieht auch das deutsche Arbeitszeitgesetz nicht vor. Der entscheidende Unterschied liegt vielmehr darin, dass in Deutschland erheblich weniger als gesetzlich zulässig gearbeitet wird, in Japan dagegen erheblich mehr (S. 54f).

Ganz anders stellt sich die Lage nämlich dar, wenn man auf die betriebliche Praxis in beiden Ländern blickt. Unter den zahlreichen Unterschieden macht der Autor als Stressfaktoren und Ursachen von Karoshi in Japan die große Bedeutung der Personalbeurteilungen und die langen Wegezeiten aus. Zugleich findet er in dem geringen Jahresurlaub, der zudem häufig nur zu einem geringen Teil oder im Krankheitsfall genommen wird und den illegalen unbezahlten Überstunden (sabisu zangyö) die Hauptfaktoren für die extrem langen Arbeitszeiten. Das Problem liegt also in erster Linie in der unzureichenden Umsetzung bestehender Schutzvorschriften.

In einem dritten Schritt untersucht der Autor inwiefern die Schlechterstellung der japanischen Arbeitnehmer ihre Wurzeln in den unterschiedlichen Systemen der Arbeitnehmervertretung hat. Er geht etwas ausführlicher auf die Stellung eines deutschen Betriebsrates nach dem Betriebsverfassungsgesetz ein. Diese bietet nach seiner Ansicht zwar keinen lückenlosen Schutz gegen eine Arbeitsverdichtung und - Intensivierung japanischen Stils, räumt der Arbeitnehmervertretung jedoch "in den Karoshi bedingten Kernbereichen" zum Teil Mitbestimmungs-, zumindest aber Informationsrechte ein (S. 84). So kann der Betriebsrat etwa illegale Überstunden in der Regel effektiv bekämpfen. Demgegenüber stellen japanische Arbeitnehmervertretungen kein wirkliches Gegengewicht zum Direktionsrecht des Arbeitgebers dar. Sie können dies schon deshalb nicht leisten, weil die dominante Form der Arbeitnehmervertretung in Japan nach wie vor die wenig effektiven Betriebsgewerkschaften sind, denen das Arbeitsstandardgesetz und das Gewerkschaftsgesetz2 nur sehr beschränkte Rechte verleiht (S. 95). An dieser Lage wird sich, so die abschließende Prognose, angesichts der gegenwärtigen Depression kurzfristig wenig ändern (S. 104).

Damit schließt sich der Kreis der stringent geführten Untersuchung. Vom sozialen Phänomen Karoshi ausgehend, kommt der Autor nie in Gefahr, nur "law in the books" zu vergleichen und der Rechtswirklichkeit nicht Beachtung zu schenken. Verschiedene Faktoren werden differenziert abgewogen, die Ergebnisse zu pointierten Thesen zugespitzt. Interessant wäre für den Leser noch gewesen, inwiefern sich zwischen Großunternehmen einerseits und mittleren sowie kleinen Unternehmen andererseits die betriebliche Praxis unterscheidet. Vielleicht behandelt der Autor dies in seiner angekündigten Dissertation zum gleichen Themenkreis. Auf die kann man gespannt sein.

Moritz Bälz

 

Rezension von Rudolf Buschmann in der Zeitschrift Arbeit und Recht (AuR) 4/2001, S. 142

Die Leser von Arbeit und Recht werden seit einigen Jahren immer wieder über neuere Entwicklungen in Japan, speziell Entscheidungen japanischer Gerichte zum Komplex Karoshi, informiert. Als Sonderfall hat sich diesem inzwischen weltweit eingeführten Begriff noch das Karoshisatsu - Selbstmord wegen Überarbeitung - hinzugesellt (vgl. Obata, AuR2001, S. 129, in diesem Heft). Freilich besteht kein Anlass, sich zurückzulehnen und Karoshi als exotisches Phänomen einer für Mitteleuropäer unbegreiflichen Konsenskultur am anderen Ende der Welt abzuqualifizieren. Spätestens der seit einiger Zeit von sog. "Start-up-Unternehmern" gepredigte Verzicht auf Arbeitnehmerschutz nicht als Notwendigkeit, sondern als Lustprinzip, legt Parallelen auch zu deutschen Entwicklungen nahe

Umso bemerkenswerter ist die hier vorzustellende Studie, mit der Oliver Tieste das japanische Phänomen des Karoshi in einen Zusammenhang mit der Arbeitsbelastung, speziell den Arbeitszeiten, gestellt und hierzu rechtsvergleichende Überlegungen zur Situation in der Bundesrepublik Deutschland angestellt hat.

Dabei bleibt die eigentliche Darstellung des Karoshi und der Rsp. japanischer Gerichte entwickelten Lösungsmöglichkeiten relativ knapp (vergl. hierzu Obata, a.a.O). Umso interessanter ist die Beschreibung der Ursachen für Karoshi, die den Hauptteil des Werkes ausmacht. Hier erhält der Leser eine recht detaillierte Übersicht über das japanische Arbeitsrecht einschl. solcher Fragen wie der Definition der Arbeitszeit, Darstellung der regulären Arbeitszeit, Öffnung und Begrenzung für Überstunden, Ruhetage, Urlaub, Pausen, Nachtarbeit.

Wer sich mit japanischem Arbeitsrecht befasst, wird bald feststellen, dass Gesetzesrecht weitgehend von Erwartungen und Traditionen überlagert wird, mithin mit der Realität noch weniger gleichgesetzt werden kann als in anderen Ländern, etwa in Deutschland. Hinzu kommt, wie der Autor aufzeigt, dass Arbeitsverträge und TV in ihren Formulierungen häufig recht unscharf sind, dass gewerkschaftliche Rechte zwar vorhanden sind, zur Begrenzung der Arbeitsbelastung aber nicht in erforderlichem Maße wahrgenommen werden. Darin erschöpfen sich aber auch schon die Unterschiede. Teilweise ist japanisches gesetzliches Arbeitsschutzrecht sogar strenger als das deutsche Gegenstück. So legt Art. 32 Arbeitsstandardgesetz den 8-Std.-Tag bzw. 40-Std.-Woche fest. Möglich sind auf Grund besonderer Vereinbarung Überstunden von bis zu 360 Std./Jahr als Obergrenze. Da das deutsche Recht Überstunden als solche überhaupt nicht begrenzt, sondern nur in die Arbeitszeitbestimmung des § 3 ArbZG (48-Std.-Woche im Durchschnitt, dazu Buschmann/Ulber, Arbeitszeitgesetz 3. Aufl. 2000, § 3 Rn. 8 ff.) integriert, bedeutet dies, dass Deutschland außerhalb von TV sogar längere Arbeitszeiten legalisiert als Japan. Die japanische Forschung hat sich seit etwa 15 Jahren des Themas Karoshi angenommen. Auch existiert seit der sog. Dentsu Entscheidung des Bezirksgerichts Tokio v. 28.3.1996, AuR 1996, 312, zunehmend Rspr., die auch Entschädigungsmöglichkeiten nach dem Arbeitsstandardgesetz oder dem Arbeiterunfallversicherungsgesetz aufzeigt (hierzu Obata, a.a.O., S.129).

Karoshi und Karoshisatsu zeigen die Zukunft des fröhlichen Verzichts auf Begrenzung der Arbeitszeit und auf Urlaub. Wie die europäische Philosophie seit Hegel aufgezeigt hat, verwirklicht sich der Mensch in seinen Produkten. Arbeit kann aber auch krank machen und - wenn sie überhand nimmt - tot!

Rudolf Buschmann, Kassel

 
     

 

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Dr. Kerstin Tieste

 

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